§ 1: Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Die Interreligiöse Arbeitsstelle (INTR°A) e.V. ist ein eingetragener, rechtsfähiger Verein ... INTR°A ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Aufgaben und Ziele
Um den interreligiösen Dialog zu fördern, haben sich Theologinnen und Theologen, Religionswissenschaftler/innen, Pädagogen und Pädagoginnen, Ökonomen und Ökonominnen und andere Interessierte zusammengeschlossen. Angesichts einer immer enger zusammenwachsenden Welt soll die Begegnung und der Austausch zwischen Menschen verschiedener Religionen und Glaubensweisen intensiviert werden, mit dem Ziel, Toleranz und Versöhnung zwischen Menschen verschiedener Religionen und Weltanschauungen zu festigen und so der Völkerverständigung zu dienen. Dazu dienen Begegnungen mit Menschen verschiedener Kulturen und der Kontakt mit Einrichtungen multikultureller und multireligiöser Art.
Um die religiösen und spirituellen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung lokaler, regionaler und globaler Probleme auch theologisch zu bedenken, organisiert INTR°A selbständig oder mit vergleichbaren Institutionen Tagungen, Konferenzen und Arbeitsgruppensitzungen.
INTR°A arbeitet darum mit vergleichbaren Einrichtungen, Projekten und Gruppen eng zusammen. Einrichtungen und Einzelpersonen, die sich der interreligiösen Arbeit verpflichtet fühlen, sollen gefördert werden.
Mit entsprechenden religiösen Veröffentlichungen allgemeiner und wissenschaftlicher Art versucht INTR°A im Rahmen ihrer Möglichkeiten die nötige Breitenwirkung herzustellen. ...
§ 5: Aufnahme von Mitgliedern, Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austritt (der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss) und durch förmliche Ausschließung (die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erklärt werden kann).
§ 6: Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Interreligiöse Arbeitsstelle nach außen.
Zum erweiterten Vorstand können zwei weitere Mitglieder bestellt werden, die jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist in der Regel mit einer Fachtagung zu einem bestimmten Thema verbunden.
In der Mitgliederversammlung wird ein Jahresbericht und die Kassenabrechnung vorgelegt, um über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 8: Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden
nicht erhoben. Die Interreligiöse Arbeitsstelle finanziert sich im Wesentlichen
durch Spenden.
§ 9: Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins. Außerhalb Europas lebende Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen ...
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins. Außerhalb Europas lebende Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen ...
Letzte Änderungen: Wesseling und Nachrodt, den 14.11.2010
INTR°A
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen