Montag, 5. Juni 2017

Auszug aus der Satzung der Interreligiösen Arbeitsstelle (INTR°A) e.V.

§ 1: Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Die Interreligiöse Arbeitsstelle (INTR°A) e.V. ist ein eingetragener, rechtsfähiger Verein ... INTR°A  ist  selbstlos  tätig  und  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Aufgaben und Ziele
Um  den  interreligiösen  Dialog  zu  fördern,  haben  sich  Theologinnen  und  Theologen,  Religionswissenschaftler/innen,  Pädagogen  und  Pädagoginnen,  Ökonomen  und  Ökonominnen  und  andere  Interessierte zusammengeschlossen. Angesichts einer immer enger zusammenwachsenden Welt soll die Begegnung und der Austausch zwischen Menschen verschiedener Religionen und Glaubensweisen intensiviert werden, mit dem Ziel, Toleranz und Versöhnung zwischen Menschen verschiedener Religionen und Weltanschauungen zu festigen und so der Völkerverständigung zu dienen. Dazu dienen Begegnungen mit Menschen verschiedener Kulturen und der Kontakt mit Einrichtungen multikultureller und multireligiöser Art. 
Um  die  religiösen  und  spirituellen  Gesichtspunkte  bei  der  Bearbeitung  lokaler,  regionaler  und  globaler Probleme  auch  theologisch  zu  bedenken,  organisiert  INTR°A  selbständig  oder  mit  vergleichbaren Institutionen  Tagungen,  Konferenzen  und  Arbeitsgruppensitzungen.  
INTR°A  arbeitet  darum  mit vergleichbaren Einrichtungen, Projekten und Gruppen eng zusammen. Einrichtungen und Einzelpersonen, die sich der interreligiösen Arbeit verpflichtet fühlen, sollen gefördert werden. 
Mit entsprechenden religiösen Veröffentlichungen allgemeiner und wissenschaftlicher Art versucht INTR°A  im  Rahmen  ihrer  Möglichkeiten  die  nötige  Breitenwirkung  herzustellen.  ...

§ 5: Aufnahme von Mitgliedern, Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch  Austritt  (der  schriftlich  gegenüber  dem  Vorstand  erklärt  werden  muss)  und  durch  förmliche Ausschließung (die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erklärt werden kann).

§ 6: Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Interreligiöse Arbeitsstelle nach außen.
Zum  erweiterten Vorstand können zwei weitere Mitglieder bestellt werden, die jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

§ 7: Mitgliederversammlung
Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  findet  einmal im  Jahr  statt.  Sie  ist  in  der  Regel  mit  einer Fachtagung zu einem bestimmten Thema verbunden.
In  der  Mitgliederversammlung  wird  ein  Jahresbericht und  die  Kassenabrechnung  vorgelegt,  um  über  die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
Die  Mitgliederversammlung  wird  mindestens  drei  Wochen  vorher  unter  Angabe  der  Tagesordnung schriftlich einberufen.
Über  die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  ist  eine  Niederschrift  (Protokoll)  anzufertigen.  Diese  ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8:  Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Interreligiöse Arbeitsstelle finanziert sich im Wesentlichen durch Spenden.
§ 9:  Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins. Außerhalb Europas lebende Mitglieder können sich durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen ...

Letzte Änderungen: Wesseling und Nachrodt, den 14.11.2010

INTR°A


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